Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes
DVVwZVG§ 1 Beitreibungsersuchen (Zu Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG)
Stand: 25.08.2026
Das Beitreibungsersuchen an das Finanzamt oder die nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder die nach einer völkerrechtlichen Vereinbarung zuständige Stelle muß insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) die Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners nach Familienname, Vorname, Wohnort und Wohnung;
b) den Geldbetrag, den der Vollstreckungsschuldner dem Freistaat Bayern schuldet, nach Art und Höhe, falls erforderlich nach Jahrgang;
c) die Erklärung der Anordnungsbehörde oder der für sie zuständigen Kasse oder Zahlstelle, daß der beizutreibende Anspruch vollstreckbar ist.