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§ 1 DVVwZVG (Bayern) — Beitreibungsersuchen (Zu Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG)

Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Beitreibungsersuchen an das Finanzamt oder die nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder die nach einer völkerrechtlichen Vereinbarung zuständige Stelle muß insbesondere folgende Angaben enthalten:

a) die Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners nach Familienname, Vorname, Wohnort und Wohnung;

b) den Geldbetrag, den der Vollstreckungsschuldner dem Freistaat Bayern schuldet, nach Art und Höhe, falls erforderlich nach Jahrgang;

c) die Erklärung der Anordnungsbehörde oder der für sie zuständigen Kasse oder Zahlstelle, daß der beizutreibende Anspruch vollstreckbar ist.