Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen

DVVersoG

§ 12 Verteilung der zu ersetzenden Kosten der Aufsicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Dem Freistaat Bayern nach Art. 18 Abs. 6 Satz 1 VersoG zu ersetzende Kosten sind von den Versorgungsanstalten wie folgt aufzubringen:

1. ein Drittel zu gleichen Teilen,

2. ein Drittel nach der Höhe der Beitragseinnahmen gemäß Formblatt 3 Ziffer I Nr. 1 Buchst. a RechVersV, wobei dem Bayerischen Versorgungsverband die Beitragseinnahmen nur zur Hälfte angerechnet werden, und

3. ein Drittel nach der Höhe der Kapitalanlagen gemäß Formblatt 1 Buchst. c RechVersV.

§ 11 § 13