nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 12 DVVersoG (Bayern) — Verteilung der zu ersetzenden Kosten der Aufsicht

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Freistaat Bayern nach Art. 18 Abs. 6 Satz 1 VersoG zu ersetzende Kosten sind von den Versorgungsanstalten wie folgt aufzubringen:

1. ein Drittel zu gleichen Teilen,

2. ein Drittel nach der Höhe der Beitragseinnahmen gemäß Formblatt 3 Ziffer I Nr. 1 Buchst. a RechVersV, wobei dem Bayerischen Versorgungsverband die Beitragseinnahmen nur zur Hälfte angerechnet werden, und

3. ein Drittel nach der Höhe der Kapitalanlagen gemäß Formblatt 1 Buchst. c RechVersV.