Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Polizeiorganisationsgesetzes
DVPOG§ 2 Bayerische Bereitschaftspolizei
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVPOG/2#abs-1 (1) Die Dienststellen der Bayerischen Bereitschaftspolizei ergeben sich aus der Anlage 2 .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVPOG/2#abs-2 (2) Sie führen die in der Anlage 2 bestimmten Bezeichnungen und haben die dort angegebenen Sitze.