(1) Die Dienststellen der Bayerischen Bereitschaftspolizei ergeben sich aus der Anlage 2 .
(2) Sie führen die in der Anlage 2 bestimmten Bezeichnungen und haben die dort angegebenen Sitze.
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(1) Die Dienststellen der Bayerischen Bereitschaftspolizei ergeben sich aus der Anlage 2 .
(2) Sie führen die in der Anlage 2 bestimmten Bezeichnungen und haben die dort angegebenen Sitze.