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§ 2 DVPOG (Bayern) — Bayerische Bereitschaftspolizei

Verordnung zur Durchführung des Polizeiorganisationsgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Dienststellen der Bayerischen Bereitschaftspolizei ergeben sich aus der Anlage 2 .

(2) Sie führen die in der Anlage 2 bestimmten Bezeichnungen und haben die dort angegebenen Sitze.