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DVOSächsBO

§ 25a Überprüfung des fachlichen Werdegangs

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/25a#abs-1 (1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die besonderen Voraussetzungen des § 23 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt. Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur schriftlichen Prüfung zugelassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/25a#abs-2 (2) Die Bewerberin oder der Bewerber hat eine Referenzobjektliste der von ihr oder ihm bearbeiteten statisch und konstruktiv schwierigen Vorhaben vorzulegen. Dabei sind anzugeben:

1. der Ort und der Zeitraum des Vorhabens,

2. die Bauherrin oder der Bauherr,

3. etwaige statische und konstruktive Besonderheiten,

4. die Bauwerksklasse nach Anlage 3 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

5. die Art der von der Bewerberin oder dem Bewerber persönlich geleisteten Arbeiten und

6. die Stellen oder Personen, die die von der Bewerberin oder dem Bewerber erstellten Standsicherheitsnachweise geprüft haben.

Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein. Aus der Referenzobjektliste muss erkennbar sein, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen auch für überdurchschnittlich schwierige Konstruktionen besitzt. Sie oder er muss innerhalb der beantragten Fachrichtung ein breites Spektrum unterschiedlicher Tragwerke bearbeitet haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/25a#abs-3 (3) Aus der Referenzobjektliste hat die Bewerberin oder der Bewerber für jede beantragte Fachrichtung sechs statisch-konstruktiv schwierige Referenzobjekte auszuwählen und eingehender zu beschreiben. Zwei der Referenzobjekte dürfen Ingenieurbauwerke sein. Die Beschreibung soll Angaben enthalten

1. zu dem Bauwerk, das heißt zu der Größe, dem Konstruktionsprinzip, den statischen und konstruktiven Besonderheiten sowie der Bauwerksklasse nach Anlage 3 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses ,

2. zu der Bauherrin oder dem Bauherrn und der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber,

3. zu der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur und den persönlich bearbeiteten Teilen

und sie soll um eine Skizze oder ein Foto des Bauwerks ergänzt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/25a#abs-4 (4) Die Referenzobjektliste nach Absatz 2 und die Objektbeschreibungen nach Absatz 3 werden durch zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers beurteilt. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss. Wiederholt die Bewerberin oder der Bewerber das Prüfungsverfahren zum nächsten Termin und war sie oder er im letzten Prüfungsverfahren zur schriftlichen Prüfung zugelassen, soll der Prüfungsausschuss ganz oder teilweise auf eine erneute Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste verzichten.

§ 25 § 25b