Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zur SächsBO
DVOSächsBO§ 12a Elektronische Verwaltungsleistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/12a#abs-1 (1) Elektronisch eingereicht werden können Anträge, Anzeigen, Erklärungen, Bauvorlagen und Unterlagen, soweit sie erforderlich sind für
1. die Erteilung einer Baugenehmigung nach den §§ 63 und 64 der Sächsischen Bauordnung ,
2. die Erteilung einer Teilbaugenehmigung nach § 74 der Sächsischen Bauordnung ,
3. die Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung nach § 73 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung ,
4. die Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung ,
5. die Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheides nach § 75 Satz 3 der Sächsischen Bauordnung ,
6. die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach § 67 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung ,
7. die Genehmigungsfreistellung nach § 62 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung ,
8. den Baubeginn nach § 72 Absatz 6 und 8 der Sächsischen Bauordnung ,
9. die Beseitigung von Anlagen nach § 61 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Bauordnung .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/12a#abs-2 (2) Die Bauherrin, der Bauherr, die Antragstellerin oder der Antragsteller entscheidet darüber, ob das Verfahren nach Absatz 1 elektronisch durchgeführt wird. Sind mehrere Personen Bauherrin, Bauherr, Antragstellerin oder Antragsteller, so entscheiden sie darüber gemeinsam. Werden Bauanträge und Anzeigen elektronisch eingereicht, sind auch die Bauvorlagen und Unterlagen elektronisch ein- und nachzureichen. Wenn die Bauherrin, der Bauherr, die Antragstellerin oder der Antragsteller sich nach Satz 1 dafür entscheidet, das Verfahren elektronisch durchzuführen, so hat sie oder er die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser mit der elektronischen Einreichung zu beauftragen und dazu zu bevollmächtigen.