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§ 12a DVOSächsBO (Sachsen) — Elektronische Verwaltungsleistungen

Durchführungsverordnung zur SächsBO

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Elektronisch eingereicht werden können Anträge, Anzeigen, Erklärungen, Bauvorlagen und Unterlagen, soweit sie erforderlich sind für

1. die Erteilung einer Baugenehmigung nach den §§ 63 und 64 der Sächsischen Bauordnung ,

2. die Erteilung einer Teilbaugenehmigung nach § 74 der Sächsischen Bauordnung ,

3. die Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung nach § 73 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung ,

4. die Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung ,

5. die Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheides nach § 75 Satz 3 der Sächsischen Bauordnung ,

6. die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach § 67 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung ,

7. die Genehmigungsfreistellung nach § 62 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung ,

8. den Baubeginn nach § 72 Absatz 6 und 8 der Sächsischen Bauordnung ,

9. die Beseitigung von Anlagen nach § 61 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Bauordnung .

(2) Die Bauherrin, der Bauherr, die Antragstellerin oder der Antragsteller entscheidet darüber, ob das Verfahren nach Absatz 1 elektronisch durchgeführt wird. Sind mehrere Personen Bauherrin, Bauherr, Antragstellerin oder Antragsteller, so entscheiden sie darüber gemeinsam. Werden Bauanträge und Anzeigen elektronisch eingereicht, sind auch die Bauvorlagen und Unterlagen elektronisch ein- und nachzureichen. Wenn die Bauherrin, der Bauherr, die Antragstellerin oder der Antragsteller sich nach Satz 1 dafür entscheidet, das Verfahren elektronisch durchzuführen, so hat sie oder er die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser mit der elektronischen Einreichung zu beauftragen und dazu zu bevollmächtigen.