Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zur SächsBO
DVOSächsBO§ 32 Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/32#abs-1 (1) Sollen prüfpflichtige bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen (§ 66 Absatz 3 der Sächsischen Bauordnung ) in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, ohne dass deren Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft ist, müssen die Standsicherheitsnachweise von der Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik – geprüft sein (Typenprüfung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/32#abs-2 (2) Die Geltungsdauer der Typenprüfung ist zu befristen. Sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/32#abs-3 (3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten müssen vom Prüfamt gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 geprüft werden.