Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden

DVOGefHundG

Eingangsformel

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Aufgrund von § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Satz 3 des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ( GefHundG ) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie verordnet:

§ 1