Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Durchführungsverordnung Hebammengesetz
DVO-HebG NRW§ 2 Festlegung der Module für die Modulprüfungen nach § 25 Absatz 2des Hebammengesetzes
Stand: 26.08.2026
Gemäß § 25 Absatz 2 des Hebammengesetzes in Verbindung mit § 13 Absatz 3 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen sowie § 6 Absatz 2 Nummer 9 und 10 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung legt die Hochschule mit Zustimmung der jeweils zuständigen Bezirksregierung die Module des Studiengangs fest, mit denen das Erreichen des Studienziels im Rahmen der staatlichen Prüfung überprüft wird.