Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Durchführungsverordnung Hebammengesetz
DVO-HebG NRW§ 1 Überprüfung der Studiengangskonzepte gemäß § 12 desHebammengesetzes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO-HebG%20NRW/1#abs-1 (1) Die zuständige Bezirksregierung überprüft, ob das dem Studiengang zugrundeliegende Konzept die berufsrechtlichen Vorgaben des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I S. 359) geändert worden ist, und der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 360) geändert worden ist, einhält. Das für das Recht des Hebammenberufs zuständige Ministerium stellt den zuständigen Bezirksregierungen zu diesem Zweck eine Checkliste zur Verfügung, welche die notwendigen Vorgaben systematisch tabellarisch zusammenfasst. Näheres ergibt sich aus der Anlage dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO-HebG%20NRW/1#abs-2 (2) Wesentliche Änderungen des Studiengangskonzeptes nach Abschluss des Akkreditierungsverfahrens werden gemäß § 12 Absatz 3 des Hebammengesetzes durch die jeweils zuständige Bezirksregierung überprüft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVO-HebG%20NRW/1#abs-3 (3) Die Hochschule soll der zuständigen Bezirksregierung zur Erleichterung der Überprüfung des Studiengangskonzeptes eine Stellungnahme möglichst unter Angabe der Fundstellen im Studiengangskonzept vorlegen, aus der sich ergibt, dass und in welcher Weise das eingereichte Studiengangskonzept die in dieser Verordnung genannten Anforderungen erfüllt.