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DVO LJG-NRW

§ 5 Schriftliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/5#abs-1 (1) Beim schriftlichen Teil der Prüfung sind aus den Sachgebieten des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 je 25 Fragen anhand eines Fragebogens den Bewerbern zur schriftlichen Beantwortung vorzulegen. Der Fragebogen ist so zu gestalten, dass die Beantwortung der Fragen durch Ankreuzen vorgegebener Antworten möglich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/5#abs-2 (2) Der Fragebogen wird für jeden Prüfungstermin von der obersten Jagdbehörde landeseinheitlich erstellt. Die Fragen sind dem unter www.jaegerpruefungsfragen.nrw.de veröffentlichten Fragenkatalog zu entnehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/5#abs-3 (3) Die oberste Jagdbehörde übersendet den Fragebogen in ausreichender Zahl mit einer Musterlösung den unteren Jagdbehörden in einem verschlossenen Umschlag. Der Umschlag darf erst bei Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung von der Aufsicht in Gegenwart der Bewerber geöffnet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/5#abs-4 (4) Der schriftliche Teil der Prüfung, der längstens zwei Stunden dauern soll, findet unter Aufsicht von mindestens zwei von dem Vorsitzenden bestimmten Mitgliedern des Ausschusses statt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/5#abs-5 (5) Die vom Prüfungsausschuss bewerteten Fragebögen sind der Niederschrift über die Prüfung beizufügen.

§ 4 § 6