Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung

DVO LJG-NRW

§ 3 Prüfungsgebiete, Prüfungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/3#abs-1 (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, einer Schießprüfung und einem mündlich-praktischen Teil. Der schriftliche Teil muss den anderen Prüfungsteilen vorausgehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/3#abs-2 (2) Die Prüfung umfasst im schriftlichen und im mündlich-praktischen Teil folgende Sachgebiete:

1. Kenntnis der Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Naturschutz;

2. Jagdbetrieb, waidgerechte Jagdausübung, Sicherheitsbestimmungen, Jagdhundewesen, Behandlung des erlegten Wildes, Wildkrankheiten, Grundzüge des Land- und Waldbaues, Wildschadenverhütung;

3. Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen (insbesondere sichere Handhabung, Gebrauch und Pflege der Jagd- und Faustfeuerwaffen);

4. Jagdrecht, Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Waffenrechts, des Tierschutzrechts, des Naturschutz- und Landschaftspflegerechts.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/3#abs-3 (3) Der Prüfungstermin für den schriftlichen Teil der Prüfung ist am Montag der letzten vollständigen Kalenderwoche im April eines jeden Jahres um 15 Uhr mit Ausnahme der Jahre, in denen dieser Montag ein Feiertag ist. In diesen Jahren ist der Prüfungstermin für den schriftlichen Teil der Prüfung am Mittwoch der letzten vollständigen Kalenderwoche im April um 15 Uhr. Die unteren Jagdbehörden setzen die Prüfungstermine für die Schießprüfung und den mündlich-praktischen Teil der Prüfung fest und machen diese Termine zusammen mit dem Termin für die schriftliche Prüfung drei Monate vorher unter Angabe des Ortes der Prüfung ortsüblich bekannt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/3#abs-4 (4) Die Prüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Vertreter der obersten Jagdbehörde und bevollmächtigte Vertreter der Vereinigungen der Jäger können bei der Prüfung anwesend sein. Der Vorsitzende kann beim mündlich-praktischen Teil der Prüfung in begründeten Fällen Zuhörer zulassen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/3#abs-5 (5) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist von dem Vertreter der unteren Jagdbehörde eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist von der unteren Jagdbehörde aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/3#abs-6 (6) Die untere Jagdbehörde hat die Prüfungsteilnehmer für die Dauer der Prüfung gegen Haftpflicht und Unfall ausreichend zu versichern.

§ 2 § 4