Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung
DVO LJG-NRW§ 2 Prüfungsausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/2#abs-1 (1) Jede untere Jagdbehörde hat mindestens einen Prüfungsausschuss zu bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/2#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus:
1. einem Vertreter der unteren Jagdbehörde,
2. dem Jagdberater oder dessen Vertreter und
3. drei jagdpachtfähigen (§ 11 Absatz 5 Satz 1 Bundesjagdgesetz) Jägern, von denen unter Berücksichtigung des Mitglieds nach Nummer 2 mindestens einer die Befähigung für den mittleren, gehobenen oder höheren Forstdienst haben muss. An diese Stelle kann ein Berufsjäger treten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/2#abs-3 (3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Vertreter zu bestellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/2#abs-4 (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 und deren Stellvertretung werden von der unteren Jagdbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die untere Jagdbehörde entscheidet über die Bestellungen der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 3 nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der notwendigen fachlichen Qualifikation. Diese kann beispielsweise durch die Teilnahme an Fortbildungen nachgewiesen werden. Dem Prüfungsausschuss darf niemand angehören, der bei der Ausbildung von zu prüfenden Personen, die dem Prüfungsausschuss zugewiesen sind, mitgewirkt hat. Die Prüfenden teilen der unteren Jagdbehörde nach Bekanntwerden der zugewiesenen zu prüfenden Personen das Vorliegen eines solchen Sachverhalts mit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/2#abs-5 (5) Die untere Jagdbehörde kann die Bestellung eines Mitgliedes oder stellvertretenden Mitgliedes nach Absatz 2 Nummer 3 aus wichtigem Grund widerrufen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/2#abs-6 (6) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Vertreter. Ergibt sich auch bei einer Wiederholung der Wahl Stimmengleichheit, so bestimmt die untere Jagdbehörde den Vorsitzenden und dessen Vertreter.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/2#abs-7 (7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen Vertreter, der Vertreter der unteren Jagdbehörde und mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind.