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DVO LJG-NRW

§ 10 Nachprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/10#abs-1 (1) Bewerbern, die die Schießprüfung (auch nach Wiederholung gemäß § 8 Absatz 4 Satz 2) und den mündlich-praktischen Teil der Prüfung oder einen der beiden Teile nicht bestanden haben, ist auf Antrag Gelegenheit zu geben, an einer von der unteren Jagdbehörde festzulegenden einmaligen Nachprüfung teilzunehmen. Der Bewerber wird nur in dem Prüfungsteil geprüft, den er nicht bestanden hat. Die Nachprüfung kann frühestens drei Monate nach Feststellung des Nichtbestehens der Jägerprüfung durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/10#abs-2 (2) Für das Verfahren und die Durchführung der Nachprüfung gelten die Vorschriften für die Jägerprüfung sinngemäß.

§ 9 § 11