Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes
DVBayLArztG§ 3 Verfahren für den öffentlichen Gesundheitsdienst
Stand: 25.08.2026
Für das Bewerbungs- und Auswahlverfahren nach Art. 5 BayLArztG gelten die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe, dass im Rahmen des Auswahlgesprächs nach § 2 Abs. 3 Satz 1 die Eignung auch im Hinblick auf die Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt wird.