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§ 3 DVBayAföG (Bayern) — Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätten

Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig für Entscheidungen nach Art. 2 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus.