Gesetze / Landesrecht Bayern / Asyldurchführungsverordnung

DVAsyl

§ 29a Übergangsregelung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/29a#abs-1 (1) Für den Zeitraum vor dem 1. Dezember 2023 werden die Pauschalbeträge für die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AsylbLG je volljähriger Person in Höhe der Gebühren gemäß § 23 in der am 30. November 2023 geltenden Fassung festgesetzt. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres betragen die monatlichen Pauschalbeträge nach Satz 1 für

1.

abgeschlossene Wohneinheiten

69,00 €,

2.

Einzelzimmer

61,00 €,

3.

Mehrbettzimmer bis zu vier Betten

43,00 €,

4.

Mehrbettzimmer ab fünf Betten und sonstige Unterkünfte

35,00 €.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/29a#abs-2 (2) Soweit Kosten für eine Benutzung im Zeitraum zwischen 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. August 2016 noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, erfolgt die Festsetzung nach den Regelungen dieser Verordnung.

§ 29 § 30