Gesetze / Landesrecht Bayern / Asyldurchführungsverordnung
DVAsyl§ 29a Übergangsregelung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/29a#abs-1 (1) Für den Zeitraum vor dem 1. Dezember 2023 werden die Pauschalbeträge für die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AsylbLG je volljähriger Person in Höhe der Gebühren gemäß § 23 in der am 30. November 2023 geltenden Fassung festgesetzt. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres betragen die monatlichen Pauschalbeträge nach Satz 1 für
1.
abgeschlossene Wohneinheiten
69,00 €,
2.
Einzelzimmer
61,00 €,
3.
Mehrbettzimmer bis zu vier Betten
43,00 €,
4.
Mehrbettzimmer ab fünf Betten und sonstige Unterkünfte
35,00 €.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVAsyl/29a#abs-2 (2) Soweit Kosten für eine Benutzung im Zeitraum zwischen 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. August 2016 noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, erfolgt die Festsetzung nach den Regelungen dieser Verordnung.