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§ 22 DVAsyl (Bayern) — Kostenpflicht

Asyldurchführungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Inanspruchnahme von staatlichen Einrichtungen gemäß §§ 4 und 5 und anderer gewährter Sachleistungen werden durch die zuständige Behörde Kosten nach dieser Verordnung (Benutzungsgebühren) erhoben.

(2) Kostenschuldner, die dem Personenkreis des Art. 1 Abs. 1 AufnG zuzurechnen sind, sind von der Erhebung von Kosten befreit, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG und verfügen über Einkommen und/oder Vermögen.

(3) Die Befreiung nach Abs. 2 entfällt mit dem Ende des Monats, in dem die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis nach Abs. 2 endet.

(4) Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von Anfang an nicht vorlagen oder später weggefallen sind, werden Kosten rückwirkend von dem Zeitpunkt erhoben, von dem an die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt auch, wenn nachträglich für einen zurückliegenden Zeitraum Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall der Befreiung geführt hätte.