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§ 20 DVAsyl (Bayern) — Meldepflicht nach § 8a AsylbLG

Asyldurchführungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Behörde zur Entgegennahme der Meldungen über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist der örtliche Träger. Er unterrichtet die Regierung von Unterfranken innerhalb von drei Tagen, wenn die leistungsberechtigte Person in einer Einrichtung gemäß §§ 4 oder 5 untergebracht ist.