Gesetze / Landesrecht Sachsen / Deutschlandticket-Finanzierungsverordnung 2025
DTFinVO2025Anlage (zu § 5 Absatz 2)
Stand: 26.08.2026
Berechnung der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben
1. Bei Fahrgeldausfällen ist für Verbundtarife, Übergangstarife, Haustarife, den Deutschlandtarif und den Tarif Beförderungsbedingungen DB die Differenz zwischen den um die jeweiligen Tarifanpassungen auf das Jahr 2025 hochgerechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis Dezember 2019 und den tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Monate des Jahres 2025 nach Maßgabe der nachfolgenden Nummern 2 und 3 ausgleichsfähig. Maßgebend sind dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen. Die Verbundorganisationen haben den Empfängern die für die Antragstellung erforderlichen Daten zu liefern. Einnahmen aus dem erhöhten Beförderungsentgelt werden nicht berücksichtigt.
2. Die Berechnung der um die Tarifanpassungen auf den Zeitraum Januar bis Dezember 2025 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen des Zeitraums in 2019 erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Buchstaben a und b.
a)
Die im jeweiligen Monat verkauften oder dem Verbund gemeldeten Fahrausweise der jeweiligen Kartenart und Preisstufe der Monate Januar bis Dezember 2019, einschließlich, soweit nachweisbar, der ausgegebenen Fahrausweise, für die aufgrund von Zahlungsausfällen keine Fahrgeldeinnahmen erzielt wurden, sind mit den für diese Kartenart und für die im Gültigkeitszeitraum entsprechende Preisstufe im jeweiligen Zeitraum des Jahres 2025 genehmigten Preisen zu multiplizieren. Preisanpassungen, die ab dem 1. Januar 2025 wirksam werden, sind im Wesentlichen gleichmäßig für alle Kartenarten und alle Preisstufen vorzunehmen. Lassen sich in Einzelfällen keine entsprechenden Referenzpreise zuordnen oder handelt es sich um stückzahlunabhängige Pauschalangebote, ist die aus der Berechnung nach Satz 1 abgeleitete durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung für die Hochrechnung maßgebend. Für AzubiTickets im Sinne des § 1 Absatz 1d der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 29. April 2009 (SächsGVBl. S. 232), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 575) geändert worden ist, ist der Preisstand vom 31. Juli 2024 anzusetzen. Wenn aufgrund einer grundlegenden Änderung der Tarifstruktur, die nach dem 15. Januar 2023 wirksam wurde, ein Vergleich zu den Tarifarten und Preisstufen des Jahres 2019 nicht möglich ist, werden die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen auf Basis des Preisstandes zum 1. Januar 2023 ermittelt und über die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung auf das Jahr 2025 fortgeschrieben. Wurden die Preise für Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 15. Januar 2023 abgesenkt, sind für diese Tickets die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen auf Basis des Preisstandes zum 1. Januar 2023 zu ermitteln und über die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung auf das Jahr 2025 fortzuschreiben. Übersteigt im jeweiligen Monat des Jahres 2025 die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung diejenige des gleichen Monats des Jahres 2023 um mehr als 13,5 Prozent, darf für die Ermittlung der hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Kartenart in der jeweiligen Preisstufe nur eine Steigerungsrate in Höhe von 13,5 Prozent zu Grunde gelegt werden.
b)
Als pauschaler Ausgleich der durch die Einführung des Deutschlandtickets entfallenden prognostizierten Einnahmesteigerungen aus positiven Verkehrsmengeneffekten in den Jahren 2023 bis 2025 werden die nach Buchstabe a ermittelten Fahrgeldeinnahmen für alle drei Jahre um insgesamt 3,9 Prozent erhöht. Die nach Buchstabe a und Satz 1 ermittelten hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen sind im Verhältnis der Veränderung der tatsächlich erbrachten Betriebsleistungen in Fahrzeug-, Wagen- oder Zug-Kilometern im Kalenderjahr 2025 gegenüber dem Kalenderjahr 2019 im Gebiet der Empfänger fortzuschreiben. Als Faktor der Fortschreibung sind dabei 30 Prozent der prozentualen Steigerung oder prozentualen Verminderung der Betriebsleistungen im Gebiet der Empfänger anzusetzen. Unterschreitet die Gesamtzahl der Abonnentinnen und Abonnenten nach Einnahmenaufteilung im Freistaat Sachsen zum 31. Januar 2026 die Gesamtzahl der Abonnentinnen und Abonnenten zum 30. April 2023 um mehr als 10 Prozent, sind die nach Buchstabe a und Satz 1 bis 3 ermittelten Fahrgeldeinnahmen um den über die Bagatellgrenze von 5 Prozent hinausgehenden Prozentsatz für alle Empfänger im Freistaat Sachsen abzusenken. Bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, dem Deutschlandtarif und dem Tarif Beförderungsbedingungen DB sind die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen gemäß der Einnahmenaufteilung unter Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels für das Jahr 2025 der jeweiligen Verbundorganisation zu verteilen, der ohne die Einführung des Deutschlandtickets gegolten hätte.
3. Zur Berechnung der anzusetzenden tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis Dezember 2025 sind die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen einschließlich der Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket zu ermitteln. Zahlungsausfälle reduzieren die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen nicht. Für Deutschlandjobtickets und das Deutschlandsemesterticket sind die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen ansetzbar, soweit dabei die abgestimmten bundeseinheitlichen Rabattierungen angewendet wurden. Einnahmen aus dem durch Beschluss des Koordinierungsrates festgelegten, bundeseinheitlichen Vertriebsanreiz für Deutschlandtickets, Deutschlandjobtickets und das Deutschlandsemesterticket sind von den Fahrgeldeinnahmen nach Satz 1 abzuziehen. Die Vornahme weiterer Absetzungen von den Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket ist nicht zulässig. Wurden die Preise für Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 15. Januar 2023 abgesenkt, sind bei der Ermittlung der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen für die Berechnung des Ausgleichs für alle Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit alle verkauften Tickets mit den am 1. Januar 2023 geltenden und über die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung auf das Jahr 2025 fortgeschriebenen, gegebenenfalls den Preis des Deutschlandtickets auch übersteigenden Preisen anzusetzen. Übersteigt bei Tickets mit Ausnahme von Deutschlandtickets, Deutschlandjobtickets und Deutschlandsemestertickets im jeweiligen Monat des Jahres 2025 die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung der jeweiligen Kartenart in der jeweiligen Preisstufe diejenige des gleichen Monats des Jahres 2023 um mehr als 13,5 Prozent, können für die Ermittlung der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Kartenart in der jeweiligen Preisstufe die Preise zu Grunde gelegt werden, die bei einer Tarifanpassung in Höhe von 13,5 Prozent zu zahlen gewesen wären. Bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, dem Deutschlandtarif, dem Tarif Beförderungsbedingungen DB und dem Deutschlandticket sind die so ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen gemäß der Einnahmenaufteilung unter Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels für das Jahr 2025 der jeweiligen Verbundorganisation sowie gemäß der Einnahmenaufteilung für das Deutschlandticket zu verteilen.
4. Zur Berechnung der Minderung der Erstattungsleistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch sind die um die Tarifanpassungen gemäß Nummer 2 hochgerechneten erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen des Zeitraumes Januar bis Dezember 2019 oder die nach Maßgabe der Nummer 3 errechneten erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2025 zu ermitteln und für diese die Erstattungsleistung aufgrund des für das Jahr 2025 festgelegten oder nachgewiesenen Prozentsatzes zu berechnen. Maßgebend sind dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, dem Deutschlandtarif, dem Tarif Beförderungsbedingungen DB und dem Deutschlandticket gemäß der nach Nummer 2 für die hochgerechneten erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen oder gemäß Nummer 3 für die tatsächlichen erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen maßgebenden Einnahmenaufteilung. Ausgleichsfähig ist die Differenz der so errechneten Beträge für die jeweiligen Verkehrsleistungen.
5. In der Nummer 1 entsprechenden Weise ist die ebenfalls ausgleichsfähige Minderung anderer Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften zu berechnen. Einsparungen der Empfänger bei Leistungen aus allgemeinen Vorschriften sind gegenzurechnen.
6. Von dem nach den Nummern 1 bis 5 ermittelten Ausgleich sind in direktem ursächlichem Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets vermiedene oder ersparte Aufwendungen aus dem Vertrieb des bisherigen Tarifsortiments in Abzug zu bringen. Hierzu ist die auf Monatswerte umgerechnete, beim Empfänger oder bei den in wirtschaftlicher Verantwortung stehenden Verkehrsunternehmen oder mittelbar über ihre Vertriebsdienstleister verkaufte Anzahl von Fahrkarten im Abonnements im bisherigen Tarifsortiment jeweils zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2025 zu ermitteln und daraus die Differenz zu bilden. Abonnements im Sinne des Satzes 2 sind Zeitfahrkarten mit einer zeitlichen Gültigkeit von mehr als einem Monat. Dazu zählen auch Semestertickets sowie Monatskarten, die von Unternehmen ausgegeben werden, die keine Abonnements im gesamten Tarifangebot haben, soweit mindestens vier dieser Monatskarten im Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 nachweislich an denselben Kunden oder dieselbe Kundin verkauft wurden. Für jedes Ticket der so ermittelten Differenz ist jeweils ein Betrag von 1,20 Euro als Ersparnis im Ausgleich anzusetzen. Wird nachgewiesen, dass die tatsächlich ersparten Vertriebsaufwendungen niedriger sind als bei der pauschalen Berechnung nach den Sätzen 2 bis 5, darf auch der niedrigere Betrag als Ersparnis angesetzt werden. Hat ein Unternehmen den Vertrieb des Deutschlandtickets oder des bisherigen Tarifs an ein anderes Verkehrsunternehmen oder eine Verbundorganisation übertragen, sind die nach den Sätzen 2 bis 5 ermittelten Ersparnisse von dieser oder diesem in Ansatz zu bringen.
7. Die Summe der gemäß den Nummern 1 bis 5 errechneten Minderungen abzüglich der ersparten oder vermiedenen Aufwendungen gemäß Nummer 6 ist der ausgleichsfähige Betrag.
8. Erbringt ein Verkehrsunternehmen Betriebsleistungen in dem Gebiet mehrerer Aufgabenträger und können die nicht gedeckten Ausgaben nicht eindeutig der Betriebsleistung im jeweiligen Gebiet der Aufgabenträger zugeordnet werden, sind diese auf der Grundlage der im Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers erbrachten Fahrzeug-, Wagen- oder Zug-Kilometer des Kalenderjahres 2025 den Aufgabenträgern zuzuordnen. Eine abweichende Aufteilung kann vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr festgesetzt oder nachrangig von den beteiligten Aufgabenträgern vereinbart werden.