Gesetze / Landesrecht Sachsen / Deutschlandticket-Finanzierungsverordnung 2025
DTFinVO2025§ 1 Zweck der Ausgleichsleistungen, Rechtsgrundlage
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DTFinVO2025/1#abs-1 (1) Zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs im Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets gewährt der Freistaat Sachsen nach Maßgabe dieser Verordnung Ausgleichsleistungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DTFinVO2025/1#abs-2 (2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Ausgleichsleistungen. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens diskriminierungsfrei im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), die durch Verordnung (EU) 2016/2338 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22) geändert worden ist, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.