Gesetze / Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG

DTAGBefugAnO

§ 3 Ernennungs- und Entlassungsbefugnisse

Stand: 01.05.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DTAGBefugAnO%202019/3#abs-1 (1) Die Befugnis, bei der Deutschen Telekom AG beschäftigte Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung A zu ernennen und zu entlassen, wird auf die Leitung der Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DTAGBefugAnO%202019/3#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im Einzelfall selbst auszuüben.

§ 2 § 4