Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Denkmalschutzgesetz
DSchG NRW§ 43 Übergangsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSchG%20NRW/43#abs-1 (1) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommenen Eintragungen von Denkmälern sowie erteilten Erlaubnisse gelten fort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSchG%20NRW/43#abs-2 (2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahren fortzuführen und abzuschließen. Abweichend von Satz 1 kann die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten eines Denkmals die Anwendung dieses Gesetzes anstelle des zur Zeit der Antragstellung geltenden Rechts beantragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSchG%20NRW/43#abs-3 (3) Die Übernahme der Führung der Denkmallisten hinsichtlich der Bodendenkmäler durch das jeweils zuständige Denkmalfachamt nach § 23 Absatz 7 Satz 2 hat bis zum 31. Dezember 2024 zu erfolgen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 43 DSchG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 27.04.2023 – 28 K 3702/22Zitiert von 1
- VG Minden, 14.08.2024 – 9 K 3865/21
- BVerwG, 20.06.2024 – 11 A 3/23Teilweise erfolgreiche Klage gegen eine Höchstspannungsfreileitung mit Umspannanlage (u. a. Biotop-, Kulturlandschafts- und Denkmalschutz)Zitiert von 29
- BVerwG, 22.03.2023 – 4 VR 4/22Eilrechtsschutz gegen eine Höchstspannungsfreileitung (insb. Denkmalschutz, Artenschutz und Landschaftsbild)
- VG Düsseldorf, 09.07.2026 – 28 K 3402/26Kein Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis zum Abbruch eines Baudenkmals Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 19.09.2024 – 10 A 1397/22Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 16.11.2023 – 28 K 7588/21
- VG Düsseldorf, 18.10.2023 – 28 K 2478/22
- VG Düsseldorf, 22.06.2023 – 28 K 3426/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 DSchG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.