Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Denkmalschutzgesetz

DSchG NRW

§ 43 Übergangsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSchG%20NRW/43#abs-1 (1) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommenen Eintragungen von Denkmälern sowie erteilten Erlaubnisse gelten fort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSchG%20NRW/43#abs-2 (2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahren fortzuführen und abzuschließen. Abweichend von Satz 1 kann die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten eines Denkmals die Anwendung dieses Gesetzes anstelle des zur Zeit der Antragstellung geltenden Rechts beantragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSchG%20NRW/43#abs-3 (3) Die Übernahme der Führung der Denkmallisten hinsichtlich der Bodendenkmäler durch das jeweils zuständige Denkmalfachamt nach § 23 Absatz 7 Satz 2 hat bis zum 31. Dezember 2024 zu erfolgen.

§ 42 § 44