Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Denkmalschutzgesetz
DSchG NRW§ 38a Besondere Liegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes
Stand: 02.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSchG%20NRW/38a#abs-1 (1) Bei Vorhaben an oder auf Liegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen oder des Bundes, die der Landes- oder Bündnisverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei, dem Zivil- oder Katastrophenschutz, der Unfallhilfe oder die der Abwehr sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse zum Schutz der Bevölkerung dienen, liegt eine, den jeweils aktuellen Anforderungen entsprechende, Nutzung vorhandener Baudenkmäler im überragenden öffentlichen Interesse vor. Abweichend zu den Vorschriften in diesem Gesetz sind Vorhaben an Baudenkmälern nach Satz 1 der Oberen Denkmalbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Eine Zustimmung im Sinne einer denkmalrechtlichen Erlaubnis entfällt, wenn die Obere Denkmalbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Zugang widerspricht. Im Übrigen wirken die Unteren Denkmalbehörden und die Landschaftsverbände nicht mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSchG%20NRW/38a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für die Hochschulen in Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, die Universitätskliniken und die Studierendenwerke.