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§ 38a DSchG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Besondere Liegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes

Denkmalschutzgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Vorhaben an oder auf Liegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen oder des Bundes, die der Landes- oder Bündnisverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei, dem Zivil- oder Katastrophenschutz, der Unfallhilfe oder die der Abwehr sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse zum Schutz der Bevölkerung dienen, liegt eine, den jeweils aktuellen Anforderungen entsprechende, Nutzung vorhandener Baudenkmäler im überragenden öffentlichen Interesse vor. Abweichend zu den Vorschriften in diesem Gesetz sind Vorhaben an Baudenkmälern nach Satz 1 der Oberen Denkmalbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Eine Zustimmung im Sinne einer denkmalrechtlichen Erlaubnis entfällt, wenn die Obere Denkmalbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Zugang widerspricht. Im Übrigen wirken die Unteren Denkmalbehörden und die Landschaftsverbände nicht mit.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Hochschulen in Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, die Universitätskliniken und die Studierendenwerke.