Gesetze / Satzung der DSL Bank AG (Anhang des Gesetzes über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft)

DSLBSa

§ 17 Ort der Einberufung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBSa/17#abs-1 (1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in einer anderen Stadt der Bundesrepublik Deutschland statt, deren Einwohnerzahl 100.000 übersteigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBSa/17#abs-2 (2) Die Einberufung muss mindestens einen Monat vor dem letzten Hinterlegungstag (§ 18 Abs. 2) im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Dabei werden der Tag der Bekanntmachung und der letzte Hinterlegungstag nicht mitgerechnet.

§ 16 § 18