Art 39 Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Dem Datenschutzbeauftragten obliegen zumindest folgende Aufgaben:
Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten;
Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;
Beratung — auf Anfrage — im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 35;
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu Art 39 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 12.03.2021 – 1 AGH 9/19
- EuGH, 09.02.2023 – C-453/21Zitiert von 4
- BAG, 06.06.2023 – 9 AZR 621/19Datenschutzbeauftragter - Abberufung - InteressenkonfliktZitiert von 4
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2020 – 5 Sa 108/19Zitiert von 2
- BGH, 15.10.2018 – AnwZ (Brfg) 20/18Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines angestellten internen Datenschutzbeauftragten einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt als Syndikusanwalt
- BAG, 06.06.2023 – 9 AZR 383/19Betriebsratsvorsitzender als DatenschutzbeauftragterZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG München, 12.02.2025 – M 7 K 22.4558
- VG Düsseldorf, 13.02.2023 – 29 K 6586/21Zitiert von 1
- EuGH, 09.02.2023 – C-81/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 39 DSGVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.