Art 25 Gestaltung und Organisation der Online-Schnittstelle
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSA/25#abs-1 (1) Anbieter von Online-Plattformen dürfen ihre Online-Schnittstellen nicht so konzipieren, organisieren oder betreiben, dass Nutzer getäuscht, manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSA/25#abs-2 (2) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Praktiken, die unter die Richtlinie 2005/29/EG oder die Verordnung (EU) 2016/679 fallen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSA/25#abs-3 (3) Die Kommission kann Leitlinien für die Anwendung von Absatz 1 auf eine bestimmte Praxis herausgeben, insbesondere in Bezug darauf,
a) dass bestimmte Auswahlmöglichkeiten stärker hervorgehoben werden, wenn der Nutzer eine Entscheidung treffen muss,
b) dass der Nutzer wiederholt aufgefordert wird, eine Auswahl zu treffen, obwohl eine solche Auswahl bereits getroffen wurde, insbesondere durch die Einblendung eines Fensters, mit der die Nutzererfahrung beeinträchtigt wird,
c) dass das Verfahren zur Beendigung eines Dienstes schwieriger als das Verfahren zur Anmeldung bei diesem Dienst gestaltet wird.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 25 DSA →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Bamberg, 05.02.2025 – 3 UKl 11/24 e
- OLG Düsseldorf, 18.09.2025 – 20 UKl 1/25Zitiert von 1
- OLG Köln, 10.01.2025 – 6 U 68/24Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.