Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller
DRPlStVArt 9 Verbandsversammlung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/9#abs-1 (1) Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Regionalverbands, soweit nicht der Planungsausschuss oder der Verbandsvorsitzende auf Grund des Staatsvertrags zuständig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/9#abs-2 (2) Die Verbandsversammlung besteht aus den Landräten und den Oberbürgermeistern der Stadtkreise/kreisfreien Städte und der Großen Kreisstädte im Verbandsbereich sowie aus weiteren Vertretern. Die Landräte und Oberbürgermeister werden im Falle der Verhinderung durch ihren allgemeinen Stellvertreter vertreten; für jeden weiteren Vertreter ist mindestens ein Stellvertreter zu wählen. Jeder Vertreter hat eine Stimme.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/9#abs-3 (3) Jedes Verbandsmitglied entsendet für je angefangene 20 000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Dabei ist der auf den 30. Juni fortgeschriebene Bevölkerungsstand (Wohnbevölkerung) mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres zugrunde zu legen. Auf die Zahl der Vertreter eines Landkreises werden der Landrat und die Oberbürgermeister der Großen Kreisstädte, auf die Zahl der Vertreter eines Stadtkreises/einer kreisfreien Stadt wird der Oberbürgermeister angerechnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/9#abs-4 (4) Die weiteren Vertreter und ihre Stellvertreter werden von den Kreistagen und den Gemeinderäten/Stadträten der Verbandsmitglieder (Wahlorgane) auf die Dauer von sechs Jahren innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Amtszeit gewählt. Ihre Amtszeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum folgt, in dem die Wahl durchzuführen ist. Die Zahl der zu wählenden weiteren Vertreter eines jeden Verbandsmitglieds wird jeweils rechtzeitig vor der Wahl vom Verbandsdirektor festgestellt und den Verbandsmitgliedern mitgeteilt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/9#abs-5 (5) Wählbar in der Verbandsversammlung ist, wer die Wählbarkeit in den Landtag eines der vertragsschließenden Länder und in die Wahlorgane besitzt. Die weiteren Vertreter brauchen diesen Organen nicht anzugehören.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/9#abs-6 (6) Weitere Vertreter können nicht sein:
1. Beamte und Arbeitnehmer des Regionalverbands und
2. Beamte und Arbeitnehmer der in Artikel 17 genannten Behörden, die unmittelbar mit der Ausübung der Aufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer der Gemeindeprüfungsanstalt.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/9#abs-7 (7) Aus der Verbandsversammlung scheiden die weiteren Vertreter aus, die die Wählbarkeit verlieren oder bei denen im Laufe der Amtszeit ein Hinderungsgrund entsteht. Die Bestimmungen über das Ausscheiden aus einem wichtigen Grunde bleiben unberührt. Die Verbandsversammlung stellt fest, ob eine dieser Voraussetzungen gegeben ist. Ergibt sich nachträglich, daß ein in die Verbandsversammlung Gewählter im Zeitpunkt der Wahl nicht wählbar war, ist dies von der Verbandsversammlung festzustellen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/9#abs-8 (8) Tritt ein Gewählter nicht in die Verbandsversammlung ein oder scheidet er im Laufe der Amtszeit aus oder wird festgestellt, daß er nicht wählbar war, rückt der Bewerber nach, der bei der Feststellung des Wahlergebnisses als nächster Ersatzmann festgestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/9#abs-9 (9) Die weiteren Vertreter und die Oberbürgermeister der Großen Kreisstädte sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/9#abs-10 (10) Zu den Sitzungen der Verbandsversammlung sind die zuständigen höheren und die obersten Landesplanungsbehörden der vertragschließenden Länder einzuladen. Ihren Vertretern ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.