Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller

DRPlStV

Art 13 Verwaltung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/13#abs-1 (1) Der Regionalverband bestellt einen Verbandsdirektor, der den Verbandsvorsitzenden, ausgenommen im Vorsitz der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse, ständig vertritt. Der Verbandsdirektor ist Beamter auf Zeit; seine Amtszeit wird in der Verbandssatzung bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/13#abs-2 (2) Ein Bediensteter des Verbands ist für den Verhinderungsfall zum Stellvertreter des Verbandsdirektors zu bestellen.

Art 12 Art 14