Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller

DRPlStV

Art 12 Verbandsvorsitzender

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/12#abs-1 (1) Der Verbandsvorsitzende wird von der Verbandsversammlung jeweils abwechselnd aus der Mitte der baden-württembergischen und der bayerischen Vertreter für die Dauer einer halben Amtszeit der weiteren Vertreter gewählt. Der erste Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden wird für dieselbe Dauer aus der Mitte der Vertreter der jeweils zum anderen Land gehörenden Verbandsmitglieder gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/12#abs-2 (2) Scheidet der Verbandsvorsitzende oder sein erster Stellvertreter vor dem Ablauf ihrer Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger aus der Mitte derjenigen Vertreter gewählt, aus deren Mitte der Ausgeschiedene gewählt worden war.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/12#abs-3 (3) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und der Ausschüsse. Er vertritt den Verband, leitet die Verbandsverwaltung und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DRPlStV/12#abs-4 (4) Der Verbandsvorsitzende ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Regionalverbands.

Art 11 Art 13