Gesetze / DPMA-Verwaltungskostenverordnung
DPMAVwKostV§ 1 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
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- BPatG, 23.08.2005 – 10 W (pat) 25/02Zitiert von 8
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Für Amtshandlungen des Deutschen Patent- und Markenamts in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Marken-, Design- und Urheberrechtssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen), über die nicht anderweitig durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen Bestimmungen getroffen sind, nur nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben.