Gesetze / DPMA-Verordnung DPMAV § 33 Übergangsregelung für künftige Änderungen Stand: 10.06.2019 Bund Für Anträge, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung jeweils in ihrer bis dahin geltenden Fassung.