Gesetze / DPMA-Verordnung

DPMAV

§ 30 Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/30#abs-1 (1) Der Antrag auf Eintragung einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung in das Register kann vom Inhaber des eingetragenen Schutzrechts oder von demjenigen, der die Zwangsvollstreckung betreibt, gestellt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/30#abs-2 (2) Dem Antrag auf Eintragung eines Insolvenzverfahrens in das Register sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.

§ 29 § 31