Gesetze / Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Post AG
DPAGÜbertrAnO§ 5 Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich des Disziplinarrechts
Stand: 01.10.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPAG%C3%9CbertrAnO%202016/5#abs-1 (1) Die Befugnisse zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß, zur Zurückstufung und zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis werden den in § 1 genannten Leiterinnen und Leitern übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPAG%C3%9CbertrAnO%202016/5#abs-2 (2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beamten gegen disziplinarrechtliche Entscheidungen wird der Service Niederlassung Post & Paket in Darmstadt übertragen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 DPAGÜbertrAnO →
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- VG Freiburg, 02.05.2022 – DB 11 K 1312/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 58)
BGBl. 2024 I Nr. 58
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.