Gesetze / Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz
DOHG 2§ 4 Verfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DOHG%202/4#abs-1 (1) Die Ansprüche sind bis zum 31. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsamt geltend zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DOHG%202/4#abs-2 (2) Dem Antrag sind beizufügen:
In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist eine entsprechende Erklärung der Mutter beizufügen. Bei Unerreichbarkeit der Mutter ist eine entsprechende Erklärung der Antragsteller beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DOHG%202/4#abs-3 (3) Verspätet gestellte Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn den Antragstellern eine fristgerechte Antragstellung ohne ihr Verschulden nicht möglich war. Unvollständige Anträge sind innerhalb einer vom Bundesverwaltungsamt zu setzenden Frist zu vervollständigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DOHG%202/4#abs-4 (4) Die finanziellen Hilfen werden als Einmalleistung in Höhe von je 10 500 Euro an die Anspruchsberechtigten ausgezahlt.