Gesetze / Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek

DNBG

§ 3 Medienwerke

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DNBG/3#abs-1 (1) Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DNBG/3#abs-2 (2) Medienwerke in körperlicher Form sind alle Darstellungen auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Trägern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DNBG/3#abs-3 (3) Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle Darstellungen in öffentlichen Netzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DNBG/3#abs-4 (4) Filmwerke, bei denen nicht die Musik im Vordergrund steht, sowie ausschließlich im Rundfunk gesendete Werke unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 2 § 4