Gesetze / Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek

DNBG

§ 19 Bußgeldvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DNBG/19#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 14 Abs. 1, 2 oder 3 ein Medienwerk nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abliefert oder
2.
entgegen § 17 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DNBG/19#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer als gewerblich tätige Ablieferungspflichtige oder als gewerblich tätiger Ablieferungspflichtiger eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DNBG/19#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DNBG/19#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bibliothek.

§ 18 § 20