§ 40 Ausgleichsforderungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 08.04.1997 – 1 BvR 48/94Rückzahlung der den ehemaligen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gewährten Kredite (Altschulden)Zitiert von 171
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DMBilG/40#abs-1 (1) Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben wird, soweit ihre Vermögenswerte in Anwendung der Bewertungsvorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Gesetzes zur Deckung der aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen nicht ausreichen, beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine verzinsliche Forderung gegen den Ausgleichsfonds Währungsumstellung zugeteilt. Zinseszinsen werden nicht gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DMBilG/40#abs-2 (2) Für Geldinstitute ist die Forderung in der Höhe anzusetzen, daß die Vermögenswerte ausreichen, um die in Absatz 1 genannten Schulden zu decken und ein Eigenkapital in der Höhe auszuweisen, daß es mindestens vier vom Hundert der Bilanzsumme und die Auslastung des gemäß § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erlassenen Grundsatzes I in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1985 (Bundesanzeiger Nr. 239 vom 24. Dezember 1985 S. 15302) höchstens das Dreizehnfache beträgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DMBilG/40#abs-3 (3) Für Außenhandelsbetriebe ist die Ausgleichsforderung in der Höhe anzusetzen, daß die Vermögenswerte ausreichen, um die in Absatz 1 bezeichneten Schulden zu decken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DMBilG/40#abs-4 (4) § 36 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß es nicht auf die Wesentlichkeit ankommt. § 36 Abs. 4 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DMBilG/40#abs-5 (5) § 24 Abs. 2 Satz 1 ist anzuwenden.