§ 18 Währungsumrechnung
Stand: 10.06.2019
Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sowie am Bilanzstichtag nicht abgewickelte Kassa-Geschäfte sind mit dem Kassa-Kurs am Bilanzstichtag in Deutsche Mark umzurechnen. Nicht abgewickelte Termingeschäfte sind zum Terminkurs am Bilanzstichtag umzurechnen. Forderungen und Lieferansprüche sind mit dem Geldkurs, Verbindlichkeiten und Lieferverpflichtungen mit dem Briefkurs umzurechnen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 18 DMBilG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 27.03.2001 – I R 42/99D-Markbilanzgesetz: Befugnis zur Ermittlung des Zeitwerts von Gebäuden nach dem Sachwertverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.