Gesetze / D-Markbilanzgesetz

DMBilG

§ 14 Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Geldinstituten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DMBilG/14#abs-1 (1) Zahlungsmittel in Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind nur anzusetzen, soweit sie weiterhin gesetzliche Zahlungsmittel sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DMBilG/14#abs-2 (2) Schecks sind wie Forderungen zu behandeln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DMBilG/14#abs-3 (3) Guthaben bei Geldinstituten in Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind mit dem Betrag anzusetzen, den das Geldinstitut in Deutscher Mark gutbringen muß.

§ 13 § 15