Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 17. Juni 1993 über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ und zu dem Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag vom 17. Juni 1993

DLRSTV_G_1993

§ 2

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DLRSTV_G_1993/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DLRSTV_G_1993/2#abs-2 (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" nach seinem § 37 in Kraft tritt, und der Tag, an dem der Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben.

Potsdam, den 15. November 1993

Der Präsident

des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich

zum Staatsvertrag - Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio"

zum Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag -

§ 1