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§ 2 DLRSTV_G_1993 (Brandenburg)

Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 17. Juni 1993 über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ und zu dem Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag vom 17. Juni 1993

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" nach seinem § 37 in Kraft tritt, und der Tag, an dem der Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben.

Potsdam, den 15. November 1993

Der Präsident

des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich

zum Staatsvertrag - Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio"

zum Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag -