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Art 37 Verhaltenskodizes auf Gemeinschaftsebene

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DLRL/37#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen in Zusammenarbeit mit der Kommission begleitende Maßnahmen, um insbesondere Berufsverbände, -organisationen und -vereinigungen zu ermutigen, auf Gemeinschaftsebene im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Verhaltenskodizes auszuarbeiten, die die Dienstleistungserbringung oder die Niederlassung von Dienstleistungserbringern in einem anderen Mitgliedstaat erleichtern sollen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DLRL/37#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Verhaltenskodizes aus der Ferne und elektronisch zugänglich sind.

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