Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Deutschlandradio-Staatsvertrag
DLR-StV§ 3 Technische Übertragungskapazitäten
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DLR-StV/3#abs-1 (1) Die am 1. Juli 1991 genutzten Frequenzen und Satellitenkanäle des Deutschlandfunks, der Programme von RIAS 1 und DS Kultur stehen der Körperschaft zu. Sie hat hierüber sowie über weitere zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten ein Nutzungskonzept mit dem Ziel zu erstellen, eine bundesweit möglichst gleichwertige terrestrische Verbreitung für ihre Programme zu erreichen. Weitere Übertragungskapazitäten können nach Maßgabe des Landesrechts zugeordnet werden, ohne daß den Programmen der Körperschaft nach diesem Staatsvertrag ein Vorrang zukommt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DLR-StV/3#abs-2 (2) Die Körperschaft ist berechtigt, die Zuordnung von Satellitenkanälen an sie nach § 101 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages zu beantragen; § 101 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages gilt für die Körperschaft entsprechend.