nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 DLR-StV (Brandenburg) — Technische Übertragungskapazitäten

Deutschlandradio-Staatsvertrag  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die am 1. Juli 1991 genutzten Frequenzen und Satellitenkanäle des Deutschlandfunks, der Programme von RIAS 1 und DS Kultur stehen der Körperschaft zu. Sie hat hierüber sowie über weitere zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten ein Nutzungskonzept mit dem Ziel zu erstellen, eine bundesweit möglichst gleichwertige terrestrische Verbreitung für ihre Programme zu erreichen. Weitere Übertragungskapazitäten können nach Maßgabe des Landesrechts zugeordnet werden, ohne daß den Programmen der Körperschaft nach diesem Staatsvertrag ein Vorrang zukommt.

(2) Die Körperschaft ist berechtigt, die Zuordnung von Satellitenkanälen an sie nach § 101 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages zu beantragen; § 101 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages gilt für die Körperschaft entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 3 DLR-StV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DLR-StV/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
