Gesetze / Dienstjubiläumsverordnung
DJubV§ 6 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Aufgabe auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Gesetze / Dienstjubiläumsverordnung
DJubVStand: 10.06.2019
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Aufgabe auf nachgeordnete Behörden übertragen.